Information zur Diagnose Post-Polio-Syndrom
Die Krankheit Post-Polio-Syndrom wird es nach dem offiziellen Sprachgebrauch z.B. für Verschreibungen künftig nicht mehr geben. Im Mai 2019 hat die WHO beschlossen, dass die bestehende internationale Klassifikation der Krankheiten des ICD 10 ab 1.1.2022 durch das ICD 11 zu ersetzen. Diese Klassifizierung ist in Deutschland nicht nur Grundlage für die Abrechnung der Ärzte, sondern aber Gegenstand von Verschreibungen, die eine Begründung erfordern, einschließlich des genehmigungsfreien langfristigen Heilmittelbedarfes z.B. Physikalischer Therapie.
Das G14 „Post-Polio-Syndrom“ wird teilweise durch 8B62 „Progressive Muskelatrophie nach Polio“. Statt des Kürzels PPS werden wir uns an das Kürzel PPMA (Post polio progressive muscular atrophie) gewöhnen müssen. Ein Vorteil der neuen Klassifizierung besteht darin, dass diese im Gegensatz zum ICD 10 eine kurze Beschreibung beinhaltet, die bezüglich des Muskelabbaus und der Muskelschwäche die Beeinträchtigung m.E. zutreffend beschreiben. Es ist sogar ein Hinweis auf den „progressiven“ Verlauf bezüglich des Muskelabbaus und der Muskelschwäche vorhanden. Von der neuen Diagnose-Nr. 8B62 werden nur noch die Symptome erfasst werden, die mit einer Erkrankungen der Motorneuronen und dem Muskelabbau in Verbindung stehen Alle Symptome des Post-Polio-Syndroms, die nicht hiervon ausgehen z.B. Fatigue, Hirnschädigungen, Gelenkschmerze oder Atmungsprobleme müssen dann künftig der neuen Diagnose-Nummer 1G83 „Folgen von Poliomyelitis“ zuzuordnen werden. Insoweit gibt es vermutlich ab 1.1.2022 den Sammelbegriff „Post-Polio-Syndrom“ nicht mehr und die wenigen Ärzte, die PPS kennen, müssen sich mit neuen Begrifflichkeiten anfreunden.
Logisch ist diese künftige Einteilung nicht. Wenn Nerven und Muskel bei der PPS absterben, bekommt man künftig die Diagnose 8B62. Schlagen die Gelenke wegen der fehlenden Muskeln aufeinander und schmerzen, wird die Behandlung dieser Schmerzen künftig der Diagnose-Nr. 1G83 zuordnen sein. Insoweit ist es wichtige, dass bei der Festlegung des künftigen genehmigungsfreien Heilmittelbedarfs beide Diagnose-Nummern aufgeführt werden.