Tipps

Wo darf ich parken?

Die Parkerleichterung (orangefarbener Parkausweis) berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol. Zu den Erleichterungen zählt (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht) das Parken

  • bis zu 3 Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286, Zeichen 290: siehe unten), (Parkscheibe),
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Anwohner*innen bis zu drei Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen (ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern).

Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.

Die Details finden Sie in der zugehörigen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung von 2009

Schild 290
Schild 286